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Unser europäischer Überblick - Homeschooling im internationalen Vergleich

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Norwegen



Rechtlicher Status: Homeschooling ist legal in Norwegen. Es herrscht Unterrichtspflicht und keine Schulpflicht in Norwegen.
Das Recht, Schulunterricht zu Hause durchzuführen, steht im Schulgesetz § 2-1 über „entsprechende Unterrichtung“.
Es muß kein Antrag auf Erlaubnis an die Kommune gestellt werden. Es reicht aus, der Kommune in einem Brief den Unterricht zu Hause anzuzeigen. Der Entschluss muß nicht begründet werden.
Die Kommune hat die Verantwortung, dass alle Kinder eine Grundschulausbildung (*) erhalten (§13-1). Das beinhaltet, dass die Kommune die Verhältnisse bestmöglich für den Schulunterricht zu Hause zurechtlegen soll für die Eltern, die dies gewählt haben.
Zu Hause unterrichtete Kinder haben wie die Schulkinder ein Recht auf Spezialbeschulung (§5-1).
Die Kommune soll die Aufsicht beim Schulunterricht zu Hause führen (§14-2). Das soll in Zusammenarbeit mit den Eltern geschehen. Die Aufsicht soll von der Kommune bezahlt werden.  Eltern sind nicht verpflichtet, einen Aufsichtslehrer der Kommune zu akzeptieren, den sie nicht haben wollen. Das Schulgesetz erlaubt nicht, daß eine Person mit Gewalt ins Haus eindringen darf. Üblich sind zwei Aufsichtsbesuche im Jahr. Es wird ein Bericht geschrieben (in der Regel nur eine Seite). Eine Kopie wird an die Eltern geschickt, eine an die Kommune. Dies ist das „Sveio-Modell“, das viele Kommunen verwenden.
Man muß nur der Absicht des Lehrplans L97 folgen, nicht dem ganzen Plan in allen Details. Ausgehend von der Weltanschauung oder den pädagogischen Vorstellungen  kann man andere Unterrichtungsinhalte wählen und damit ganz unabhängig vom Lehrplan L97 arbeiten. Es heißt in Punkt 3.11 der Mitteilung des Ausbildungskomitees an das Stortinget (Melding til Stortinget nr 70, 1997-98), daß die Aufsicht in Zusammenarbeit mit den Eltern geschehen soll.
Es sind keine formellen pädagogischen Kenntnisse für die Durchführung des Schulunterricht zu Hause erforderlich. Das Departement hat bestimmt, dass die Eltern ausreichende Realkompetenz haben, wenn der Unterricht gut geht und die Kinder akzeptable Resultate liefern.
Die Kommune soll auch die zu Hause unterrichteten Kinder mit Lehrbüchern und Unterrichtsmaterialien (**) versorgen.(§2-1).
Zu Hause unterrichtete Kinder haben das Recht auf Beurteilung und auf ein Zeugnis von der Grundschule (*). Ob man Noten im Zeugnis haben will oder nicht können die Schüler/Eltern selbst bestimmen. Alle, die die Aufnahme auf der weiterführenden Schule (***) beantragen, werden unabhängig von einem Zeugnis der Grundschule aufgenommen.
(Quelle: http://folk.uio.no/cbeck/Programfolder%202005.htm Übersetzt aus dem Norwegischen)

Anmerkungen des Übersetzers:
(*) Grundschule (grunnskole) in Norwegen = Klassen 1 bis 10.
(**) Unterrichtsmaterialien sind z.B. Schulhefte, Stifte, Materialien für Kunstunterricht etc., die auch kostenlos bereitgestellt werden sollen.
(***) Weiterführende Schule (videregående skole) geht ab Klasse 11.
Anzahl der Homeschooler: Etwa 200 Familien
 Website:folk.uio.no/cbeck/Untitled1.htm

Die norwegische Ausbildungs- und Forschungsministerin Kristin Clemet sagte in einer Fragestunde des Stortinget :
Keine Regierung kann das Elternrecht wegnehmen
“Weder eine Regierung noch eine Partei kann den Eltern das Recht nehmen, eine alternative Bildungsform (Anmerkung des Übersetzers: gemeint ist hier nach norwegischem Verständnis freie, alternative Schule oder Homeschooling (*)) für seine Kinder zu wählen. Das steht in den Menschenrechtserklärungen.”
Quelle: http://www.dagen.no/show_art.cgi?art=7299




Österreich


Rechtlicher Status: Hausunterricht ist legal möglich, die Kinder werden jährlich getestet.
§11 Österreichisches Schulgesetz:(1) Die allgemeine Schulpflicht kann unbeschadet des §12 durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im §5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im §5 genannten Schule, ausgenommen die polytechnische Schule, mindestens gleichwertig ist.
3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz 1 oder 2 genannten Unterricht dem Bezirksschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Bezirksschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monats, ab dem Einlangen der Anzeige, untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates kann Berufung an den Landesschulrat erhoben werden; gegen die Entscheidung des Landesschulrats ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig
Anzahl der Homeschooler: Schätzungweise 1000
Website: http://www.mein.net/netzwerk


Dänemark


Schulpflicht: ab 7. Lebensjahr
Rechtlicher Status: In Dänemark können Eltern frei entscheiden, ob die Bildung ihrer Kinder in der Schule oder zu Hause stattfinden soll. Grundlage §76 dänisches Schulgesetz:Alle Kinder im schulpflichtigen Alter haben Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht in der Volksschule. Eltern oder Vormündern, die selbst dafür sorgen, dass die Kinder einen Unterricht erhalten, der den im allgemeinen an den Volksschulunterricht gestellten Anforderungen entspricht, sind nicht verpflichtet, die Kinder in der Volksschule unterrichten zu lassen
Anzahl der Homeschooler: Schätzungweise 200
Website: http://www.hjemmeundervisning.dk

 


Großbritannien


Schulpflicht:5-16
Rechtlicher Status: Homeschooling ist erlaubt in England. Die Eltern haben laut dem Bildungsgesetz (von 1944, Abschnitt 36) die Pflicht dafür zu sorgen, daß ihre Kinder im schulfähigen Alter entweder durch Besuch einer Schule oder anderweitig unterrichtet werden.
Es besteht keine Pflicht, die Behörden zu informieren, wenn jemand zu Hause unterrichtet wird
Anzahl der Homeschooler: Schätzungsweise zwischen 100.000 - 160.000 Kinder
Website: Learning unlimited   Education otherwise     Alternative learning


Frankreich


Schulpflicht:6-16
Rechtlicher Status: Homeschooling ist erlaubt in Frankreich. Eltern, die ihre Kinder zu Hause unterrichten, werden regelmäßig zu Hause besucht und die Kinder auf Gesundheit und Lernfortschritt überprüft, wenn sie nicht in einem anerkannten Fernlehrgang eingeschrieben sind.
Anzahl der Homeschooler: Ca. 20.000 Kinder
Website:www.lesenfantsdabord.org/


Irland


Schulpflicht: 6-16
Rechtlicher Status
: Homeschooling wird offiziell in der irischen Verfassung garantiert.
Verfassung der Republik Irland, Art. 42
1. Der Staat erkennt an, dass die Erziehung eines Kindes an erster Stelle die natürliche Aufgabe der Familie ist und sichert zu, dass es das unantastbare Recht und die Pflicht der Eltern ist, im Rahmen ihrer Mittel für die religiöse und moralische, interellektuelle, physische und soziale Entwicklung ihrer Kinder zu sorgen.
2. Eltern sollen die Freiheit haben, zu Hause oder in Privatschulen oder in vom Staat anerkannten oder eingerichteten Schulen für diese Bildung zu sorgen.
3.1. Das Staat soll Eltern nicht entgegen ihrem Gewissen und ihrer rechtmäßigen Vorlieben verpflichten, ihre Kinder zu vom Staat eingerichteten Schulen oder in irgendeine bestimmte vom Staat genannte Art von Schulen zu schicken.
3.2. Der Staat soll allerdings als Wächter des Allgemeinwohls mit Blick auf die tatsächlichen Bedingungen fordern, dass Kinder ein gewisses Minimum an moralischer, intellektueller und sozialer Bildung erhalten.

Education (Welfare) Act, 2000, Teil III, Art. 14
Dieses Gesetz sieht vor, dass Kinder, die an anderen Orten als in der Schule ihre Bildung erhalten, sich registrieren lassen müssen. 
Anzahl der Homeschooler: Etwa 300-400 Familien
Website: Home Education Network Ireland


Schweiz


Schulpflicht: 7-16
Rechtlicher Status:
Unterschiedlich von Kanton zu Kanton. In den meisten Fällen jedoch legal möglich.
Eine Gesamtübersicht der Handhabung in den verschiedenen Kantonen finden Sie hier
Beispielhaft angeführt sei an dieser Stelle eine Verordnung des Kantons Appenzell-Ausserrhoden vom 01.01.2005 aus der die folgende Passage entnommen ist:
Häuslicher Unterricht
Art. 1. Lehrende, die schulpflichtige Kinder unterrichten, unterstehen wie die öffentlichen Schulen der Aufsicht des Staates.
Art. 2. Die Durchführung von Häuslichem Unterricht bedarf der Bewilligung des Departements Bildung.
Art. 3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
 a) Lehrende, Organisation und Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleichwertigen, auf Dauer angelegten Unterricht gewährleisten;
 b) die obligatorischen Unterrichtsbereiche der öffentlichen Schule unterrichtet werden;
 c) die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist.
Das Departement Bildung kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden, um die Gleichwertigkeit des Unterrichts sicherzustellen.

Anzahl der Homeschooler:
Ca. 100 Familien
Website: Bildung zu Hause                 Home Education Network of Geneva


Polen


Schulpflicht: 7-18.
Rechtlicher Status:
Die polnische Verfassung garantiert Eltern das Recht, die Schule für ihre Kinder frei zu wählen und auch Heimunterricht zu praktizieren, allerdings gibt das Bildungsgesetz von 1991 den lokalen Schulen das Aufsichtsrecht über Heimschulen. Daher ist das häusliche Lernen sehr stark reguliert. Eltern müssen den Anforderungen der lokalen Schulbehörden Folge leisten.
Anzahl der Homeschooler:
Etwa 40 Familien


Niederlande


Schulpflicht: 5-16
Rechtlicher Status:
Homeschooling ist offiziell nicht anerkannt vom holländischen Gesetz, jedoch ist es in vielen Fällen möglich aus religiösen Gründen eine Ausnahmegenehmigung von der Schulpflicht zu erhalten
Anzahl der Homeschooler:
Etwa 100 Familien
Website: http://www.nvvto.nl                 www.alternative-learning.org/nl/


Ungarn


Schulpflicht: 6-16
Rechtlicher Status:
Das ungarische Gesetz erlaubt es Eltern ihre Kinder als private Studenten zu Hause zu unterrichten, solange sie dem allgemeinen staatlichen Lehrplan folgen und ihre Kinder zweimal im Jahr prüfen lassen
Anzahl der Homeschooler:
derzeit noch wenige Familien
Website: http://otthonoktatas.lap.hu


Belgien


Schulpflicht: ab 6 Jahre
Rechtlicher Status:
In Belgien besteht die Pflicht, dass Kinder ab sechs Jahren geschult (unterrichtet) werden. Dies kann entweder in der Schule, oder zu Hause geschehen. Homeschooling ist gesetzlich erlaubt, die Eltern haben lediglich das Bildungsdepartement darüber zu informieren. Weitere Einschränkungen bestehen nicht.
Anzahl der Homeschooler:
unbekann
t
Website: http://www.freewebs.com/shapehomeschool


Schweden


Rechtlicher Status: Homeschooling ist in Schweden erlaubt. Schwedische Heimschulfamilien stützen sich auf das schwedische Bildungsgesetz Kap. 10 §4 und den 2. Artikel der Konvention für Menschenrechte und sagen, dass diese Freiheit in einem demokratischen Land gewährt sein muss.
Anzahl der Homeschooler:
unter 100
Website:www.hemundervisning.org/


Weitere Länder in Kürze:
-Italien:
Heimunterricht ist vom Staat genehmigt.
Website: digilander.libero.it/guermar/index.htm

-Griechenland: Homeschooling ist in Griechenland kaum bekannt. Gesetzliche Regelungen, die das Lernen zu Hause regeln existieren nicht explizit. In individuellen Einzelfällen kann der Hausunterricht in Griechenland erlaubt werden.

-Portugal: Heimschulen sind gestattet. Manchmal werden die Heimschulfamilien auf Lernprozesse überprüft. Die Kinder sollten bei der örtlichen Schule als heimgeschult registriert werden

-Spanien: Homeschooling ist legal in Spanien und geschützt von Artikel 27, Abs. der spanischen Verfassung.
Website: ALE (Asociacion para la Libre Educacion) wurde 2002 als Organisation gegründet, die ein breites Spektrum von zu Hause unterrichtenden Familien repräsentiert. Die Internetseite ist in Spanisch.